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Uns liegt eine Abmahnung wegen Verstoß gegen die Schnullerkettenverordnung zur Prüfung vor. Derzeit gibt es eine Welle wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen. Adressaten der Abmahnungen sind Anbieter von Schnullerketten auf online-Plattformen, insbesondere bei eBay.

In den Abmahnungen moniert der Abmahner, dass die Anbieter vor dem Kauf keine Warnhinweise gemäß § 8 Abs. 3 DIN EN 12586 geben. Er argumentiert, die Norm gibt unter anderem ein Warnhinweis wörtlich vor. Daher verhielten sich die Anbieter wettbewerbswidrig. Der Abmahner leitet daraus einen Unterlassungsanspruch für sich her.

Selbstverständlich sollen die abgemahnten Anbieter auch die Kosten der Abmahnung tragen, wenn sie eine Unterlassungserklärung abgeben.

Was steckt hinter dieser Argumentation?

Grundsätzlich kann eine Norm, die durch das europäische Komitee für Normung erlassen wurde, dadurch Gesetzeskraft erlangen, dass im Amtsblatt der Europäischen Kommission die Fundstelle dieser Norm veröffentlicht wird. Dies war in der Vergangenheit bei Schnullerketten der Fall: Deshalb musste unter anderem der Warnhinweis aus der Norm wörtlich von Anbietern angegeben werden.

Am 30. Juli 2015 fasste die EU-Kommission jedoch einen Beschluss, der die Sachlage ändern sollte: Der Verweis auf die DIN EN 12586 wurde aus dem Amtsblatt gestrichen. Demzufolge besteht keine Notwendigkeit mehr, die dort genannten Warnhinweise wörtlich zu übernehmen. Insofern liegt auch kein wettbewerbsrechtlicher Verstoß vor, wenn die Warnhinweise der Norm nicht wörtlich übernommen wurde.

Dennoch könnte eine Verpflichtung nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 Produktsicherheitsgesetz bestehen, dass Anbieter Warnhinweise veröffentlichen. Möglich wäre auch eine Hinweispflicht nach der Spielzeugrichtlinie – hier kommt es aber auf die Einzelheiten an, sodass sich eine pauschale Betrachtung verbietet und jeder konkrete Fall überprüft werden sollte.

Abmahnung wegen Verstoß gegen Schnullerkettenverordnung | was tun?

Haben auch Sie eine Abmahnung wegen der Warnhinweise beim Angebot von Schnullerketten erhalten? Dann wenden Sie sich gerne unverbindlich über unser Kontaktformular an unsere Kanzlei. Nehmen Sie eine kostenlose Ersteinschätzung Ihres persönlichen Falls in Anspruch. Entscheiden Sie danach, ob Sie uns mit der weitergehenden Betreuung der Angelegenheit beauftragen möchten.


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