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Ab dem 1.10.2016 stellt eine neue Fasssung des § 309 Nr. 13 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) klar, dass zukünftig in allgemeinen Geschäftsbedingungen keine strengere Form mehr als die Textform gewählt werden darf. Die Gesetzesänderung ist Folge des „Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts“. Die Neuregelung ist anwendbar auf Verträge, die nach dem 30.09.2016 geschlossen werden.

Wer also zukünftig in AGB die häufig verwendete Formulierung der Schriftform verwendet, oder z.B. mitteilt, dass eine Kündigung schriftlich erfolgen muss, muss mit wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen rechnen.

Was regelt das Gesetz zukünftig zur Textform?

§ 309 Nr. 13 BGB n.F.

Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam…

… eine Bestimmung, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem
Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, gebunden werden

a) an eine strengere Form als die schriftliche Form in
einem Vertrag, für den durch Gesetz notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist oder

b) an eine strengere Form als die Textform in anderen als den in
Buchstabe a genannten Verträgen oder

c) an besondere Zugangserfordernisse.

Worin liegt der Unterschied zwischen Schriftform und Textform?

Wenn von Schriftform die Rede ist, ist damit eine eigenhändige Namensunterschrift im Sinne des § 126 BGB gemeint. Daher gehen viele Verbraucher davon aus, dass eine durch Vertrag vereinbarte Schriftform nur dann erfüllt ist, wenn tatsächllich eine Erklärung mit eigenhändiger Namensunterschrift abgegeben wird. Dabei gilt gemäß § 126 b BGB und § 127 BGB schon lange, also auch nach altem Recht, dass die Schriftform im Rahmen einer vertraglichen Vereinbarung auch dann erfüllt ist, wenn eine Erklärung in Textform, abgegeben wird. Für die Textform ist lediglich eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist und die auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben wird, erforderlich. Diese Voraussetzungen sind z.B. durch E-Mail oder Telefax erfüllt.

Was müssen Sie zukünftig in AGB beachten, um die Textform zu erfüllen?

Onlinehändler sollten Ihre AGB auf Schriftformerklauseln untersuchen. Klauseln wie z.B:

Jede Änderung des Vertrags bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform

oder

Kündigungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgen

sind künftig unzulässig und müssen durch eine Formulierung, die auch die Textform ausreichen lassen, angepasst werden. Auchbei  Altverträgen, die ab dem 01.10.2016 nachträglich verändert werden, kann eine Anpassung erforderlich werden.

Es tut sich somit neues Abmahnungspotenzial für Mitbewerber und Verbraucherverbände auf. Kündigungen müssen in Zukunft jedenfalls auch per E-Mail oder Telefax zulässig sein. Abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen sollten daher dringend angepasst werden. Wenn Sie insoweit rechtliche Unterstützung benötigen, stehen wir Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Verfügung. Informieren Sie sich auch gerne über unser Sorglos-Vollschutz-Programm zur gesamten rechtlichen Absicherung Ihres Onlinehandels.