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Jeder Webseitenbetreiber einschließlich Onlineshops und sonstige Blogs benötigt eine vollständige Datenschutzerklärung. Seit dem 24.02.2016 ist das Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts in Kraft getreten. Seitdem kann eine fehlende oder unvollständige Datenschutzerklärung auch von Mitbewerbern und Verbraucherverbänden abgemahnt werden.

Was gehört in eine ordnungsgemäße Datenschutzerklärung

Der Anbieter einer Webseite muss gemäß § 33 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und § 13 Abs. 1 Telemediengesetz (TMG) über Art, Umfang und Zweck der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten sowie über die Verarbeitung seiner Daten in Staaten außerhalb des Anwendungsbereiches der Richtlinie 95/46/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr in allgemein verständlicher Form unterrichten, sofern eine solche Unterrichtung nicht bereits erfolgt ist. Üblicherweise erfolgt diese Information im Rahmen einer Datenschutzerklärung.

Da jede Webseite und jeder Webshop individuell mit den Datensammlungen agiert, bedarf es einer individuellen Datenschutzerklärung, die genau auf den Bedarf des jeweiligen Webseitenbetreibers angepasst ist. Die jeweiligen Klauseln müssen transparent und für den Verbraucher verständlich sowie selbstverständlich rechtssicher formuliert sein.

Wenden Sie sich bei Bedarf gerne an meine Kanzlei. Wir beraten seit Jahren Onlinehändler und Webseitenbetreiber bei der Gestaltung ihrer Datenschutzhinweise und erstellen Ihnen gerne eine auf Ihren Bedarf angepasste Datenschutzerklärung. Wenden Sie sich also gerne vertrauensvoll an uns, wir erstellen Ihnen sodann ein attraktives Angebot oder Sie nutzen gleich unser Sorglos-Vollschutz-Programm im Rahmen einer rechtlichen Shopabsicherung.


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