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Sind Grundpreisangaben auch bei Kaffeekapseln erforderlich?

Grundpreisangaben bei Kaffeekapseln – Sachverhalt

Ein bekanntes Einzelhandelsunternehmen schaltete eine Anzeige für Kaffeekapseln. Diese bewarb es mit einem Gesamtpreis des Produkts von

„je 16 Kapseln 2,79“.

In der streitgegenständlichen Werbung selbst hat es keine Gewichtsangaben gegegeben, also auch nicht zu dem Gewicht des Kapselinhalts.

In den Verkaufsräumen des Einzelhandelsunternehmens hat es allerdings die gleichen Kaffee- und Teekapseln angeboten. In diesem ist das Gewicht pro Kapsel genannt und neben dem Verkaufspreis auch der Grundpreis angegeben.

Dagegen wandte sich ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder zählen. Insbesondere zählt dazu die Achtung auf die Einhaltung der Regeln des lauteren Wettbewerbs .

Entscheidungsgründe LG Düsseldorf

Das Landgericht Düsseldorf hat dem abmahnenden Vereinen mit Urteil vom 09.09.2015 Az.: 12 O 465/14 Recht gegeben. Es hat das Einzelhandelsunternehmen verurteilt, es zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr für Kaffee-und/oder Teekapseln und/oder Kaffee- und/oder Teepads zu werben, ohne Angabe des Grundpreises (Preis je Mengeneinheit einschließlich Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile, welche umgerechnet für 100 g zu zahlen ist), wenn dies geschieht, wie nachstehend wiedergegeben und aus den Anlagen … ersichtlich

Begründung des Urteils zur Angabe von Grundpreisangaben bei Kaffeekapseln

Nach Auffassung des Landgerichts Düsseldorf liegt in der angegriffenen Bewerbung der Kaffee- und Teekapseln jeweils ein Unterlassungsanspruch nach Maßgabe von §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 2 Abs. 3 PAngV vor.

Den Grund für Grundpreisangaben bei Kaffeekapseln sieht das Gericht darin, dass in den Räumlichkeiten der Beklagten die streitgegenständlichen Produkte unter Angabe des Gewichts tatsächlich angeboten sind. Der Umstand, dass die angegriffene Werbung ohne die Angabe des Gewichts auskommt, lasse die Pflicht zur Grundpreisangabe nicht entfallen.

Die Grundpreisangabe eigne sich nach Auffassung des Gerichts bei dem Angebot von Kaffee- und Teekapseln auch zum Preisvergleich. Dafür spricht bereits das Angebot der Beklagten selbst, da sie in Ihren Verkaufsräumen selber eine Gewichtsangabe für die Angebotsform erkennen lässt. Es besteht auch ein Vergleichsbedürfnis der Kapselprodukte untereinander. Dies gilt sowohl im Vergleich zu Kaffee und Tee in loser verpackter Form. Dabei  erfolgt letztere Verpackungsform – gerichtsbekannt – üblicherweise unter der Angabe des Gewichts.

Abmahnung wegen fehlender Grundpreisangaben bei Kaffeekapseln erhalten?

Haben Sie auch eine Abmahnung wegen Grundpreisangaben erhalten? Dan fragen Sie uns bitte direkt über unser Kontaktformular. Wir helfen Ihnen gerne weiter.


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