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Mit Urteil vom 05.04.2011 hat das Oberlandesgericht Düsseldorf (Aktenzeichen I-20 U 110/10) ein erstinstanzliches Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 14.07.2010 (Aktenzeichen 2a O 12/10) zurückgewiesen mit welchem dem Beklagten unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel untersagt wurde…

Gegenüber Verbrauchern ein Besteckset, bei dessen Messern das Rohmesser in China hergestellt wird, dem dort unter Verwendung einer in Deutschland entwickelten und aus Deutschland exportierten Maschinentechnologie das später zum Messer werdende Werkstück erhitzt, geschmiedet, den Klingenbereich umgeschnitten, gehärtet und geschliffen wird, mit dem Hinweis Produziert in Deutschland wie auf der im Tenor abgebildeten Produktverpackung ersichtlich bzw. dem im Urteil abgebildeten Produkteinleger, in dem es heißt Made in Germany zu kennzeichnen.

Klägerin der Auseinandersetzung war die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, Dortmund (Wettbewerbszentrale). Die Beklagte vertreibt unter anderem Bestecksets, welche aus jeweils sechs Messern, Gabeln, Löffeln und Kaffeelöffeln bestehen. Auf der Produktverpackung befand sich neben einer schwarz-rot-goldenen Flagge der Hinweis Produziert in Deutschland. In der Packung befand sich ein Produkteinleger, der die Überschrift aufweist: „Herzlichen Glückwunsch zum Erwerb dieses hochwertigen XX-Bestecks MADE IN GERMANY

Tatsächlich werden die Gabeln, Löffel und Kaffeelöffel in Deutschland hergestellt. Die Rohmesser werden allerdings auf in Deutschland hergestellten Maschinen in China geschmiedet, umgeschnitten, gehärtet und geschliffen und sodann in Deutschland mehrfach poliert.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in dem Verhalten der Beklagten eine irreführende Benutzung der Bezeichnung „Herstellt in Deutschland“ in Verbindung mit der deutschen Nationalflagge sowie dem Hinweis auf dem Einlegezettel Made in Germany gemäß §§ 128, 127 MarkenG und aus § 8 Abs. 1 Abs. 3, § 3 Abs. 2, § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG gesehen.

Nach Auffassung des Senats komme es für die Frage, ob eine irreführende Benutzung der Bezeichnungen vorliegt auf die Verkehrsauffassung an. Letztere könne der Senat selber bestimmen, da die Mitglieder zu den angesprochenen Verkehrskreisen zählen. Die Beklagte stelle bei ihrem Besteck das Herstellungsland in ganz besonderem Maße heraus, und zwar sowohl durch die auffallende Angabe Produziert in Deutschland mit einer Deutschland-Fahne auf der Packung, als auch als ganz herausgehobene Eigenschaft auf dem Einlegezettel auf dem unter Hinweis auf Made in Germany als einziges Merkmal besonders herausgestellt werde.

Diese besondere Herausstellung des Herstellungslandes begründet bei den angesprochenen Verkehrskreisen die Erwartung, dass sämtliche Teile des beworbenen Bestecksets in Deutschland hergestellt seien. Entscheidend seien die Erwartungen der Verbraucher. Die Herkunft der Produkte aus Deutschland wird geradezu als einziges Merkmal herausgestellt, was aus Sicht des Verbrauchers gerade den Unterschied zu anderen, vergleichbaren Bestecken ausmache. Daher wird der Verbraucher erwarten, dass diese herausgehobene Angabe auf alle Teile des Besteckes und nicht nur auf den überwiegenden Teil des Sets zutrifft. Die Motivation eines Verbrauchers, sich gerade für ein in Deutschland hergestelltes Produkt zu entscheiden, muss nicht allein auf besonderen Qualitätsvorstellungen beruhen. Die Motivation könne ihren Grund z. B. auch in der Sorge um hiesige Arbeitsplätze haben.

Bei Industrieprodukten, wie im vorliegenden Fall gehe der Verkehr davon aus, dass die Behauptung Produziert in Deutschland voraussetzt, dass alle wesentlichen Herstellungsschritte in Deutschland erfolgt sind. Die Messer werden aber zu einem ganz erheblichen Teil in China hergestellt, weshalb die beanstandeten Aussagen irreführend seien. Hinsichtlich der Messer bestehe aufgrund der Angaben auf der Packung und dem sie aufnehmenden Hinweis auf dem beigelegten Hinweisblatt MADE IN GERMANY die Erwartung, dass jedenfalls alle wesentlichen Herstellungsschritte in Deutschland erfolgt seien, was nicht der Fall sei, da jedenfalls grundlegende und zumindest bedeutende Herstellungsschritte in China erfolgt seien. Das sie auf aus Deutschland stammenden Maschinen erfolgt sein sollen, vermag hieran nichts zu ändern.

Quelle: Pressemitteilung Wettbewerbszentrale vom 04.05.2011


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