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Gemäß Beschluss des OLG Köln vom 20.05.2011 – 6 W 30/11 gibt eine Privatperson keine Veranlassung zur Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens im Urheberrecht, wenn:

  • in der beigefügten vorformulierten Unterlassungserklärungen eine Verpflichtung vorgesehen ist, die sämtliche Werke einschließt an denen der Abmahner Rechte inne hat und
  • in der Abmahnung mehrfach darauf hingewiesen wird, dass Einschränkungen der vorgeschlagenen Erklärung zur Unwirkamkeit der Unterlassungserklärung führen könnten und
  • der Unterlassungsschuldner in der Abmahnung ausdrücklich zu Verwendung dieser Erklärung aufgefordert wird sowie auf Kostennachteile hingewiesen wird, wenn er die Unterlassungserklärung abändern sollte.

Begründung der Entscheidung

Unter den vorstehend geschilderten Umständen erfüllt eine gegenüber nicht geschäftlich tätigen Unterlassungsschuldnern ausgesprochene Abmahnung nicht ihren Zweck. Die Abmahnung soll dem Schuldner nämlich einen Weg weisen, den Gläubiger ohne Inanspruchnahme der Gerichte klaglos zu stellen (BGH GRUR 2009, 502 Tz. 11 – pcb; GRUR 2010, 354 Tz. 8 – Kräutertee).

Im Gegensatz zu Abmahnungen im geschäftlichen Verkehr gelten gegenüber Verbrauchern andere Maßstäbe. Was einem Verbraucher gegenüber erforderlich ist, um ihm den Weg zur Vermeidung einer gerichtlichen Inanspruchnahme zu weisen, könne nicht nach den selben Grundsätzen beurteilt werden.

Insoweit ist nach Auffassung des OLG Köln jedenfalls von einem gewerblich tätigen und rechtlich beratendem Unterlassungsgläubiger zu verlangen, dass er dem Schuldner keine Hinweise erteilt, die den Schuldner von der Anerkennung des Anspruchs abhalten können. Geschieht dies gleichwohl, kann der Gläubiger – nach objektiven Maßstäben – aus einer unterbliebenen Reaktion des Schuldners auf die Abmahnung nicht schließen, dass eine gerichtliche Inanspruchnahme erforderlich ist.

Der Senat hat in seiner Entscheidung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Einschätzung zum Schutz von Privatpersonen auch darauf beruhe:  „Das Privatpersonen wegen Urheberrechtsverletzung in Anspruch genommen werden, komme nämlich erst in jüngerer Zeit in einem früher kaum vorstellbaren Umfang vor.“

Der vorliegenden Entscheidung lag ein Sachverhalt zugrunde, bei welchem es um die urheberrechtswidrige Nutzung eines Hörbuches ging. Da die abgemahnte Person keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgab, hat der Inhaber der ausschließlichen Nutzungsrechte an dem Hörbuch eine einstweilige Verfügung gegen den Abgemahnten erwirkt mit welcher diesem zugleich die Kosten des Verfahrens auferlegt wurden.

Im Verlaufe des Verfahrens hat der Antragsgegner eine auf das verfahrensgegenständliche Werk beschränkte Unterlassungserklärung abgegeben, so dass die Parteien im weiteren Verlauf der Auseinandersetzung das Verfahren für erledigt erklärt haben. Zu entscheiden war somit noch über die gegen den Kostenbeschluss erhobene Beschwerde der Antragsgegnerin, welche im Ergebnis aus den oben genannten Gründen zum Erfolg geführt hat.