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Das LG Frankfurt hat den Onlinehandel mit einem Beschluss vom 21.05.2015 zum Az.: 2-06 O 203/15 überrascht. Eine kombinierte Widerrufsbelehrung für unterschiedliche Liefersituationen kann wettbewerbswidrig sein.

LG Frankfurt – kombinierte Widerrufsbelehrung

Der Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb hat gegen IKEA im einstweiligen Verfügungsverfahren eine Beschlussverfügung erwirkt, mit der es IKEA untersagt wurde, die folgende kombinierte Widerrufsbelehrung zu verwenden, wenn dadurch der Eindruck erweckt werde, dass gleichzeitig mehrere der in der Widerrufsbelehrung bezeichneten Sachverhalte vorliegen können.

Der beanstandete Teil der Klausel lautet wie folgt:

Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag,

a) an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen haben bzw. hat, wenn Sie eine Ware oder mehrere Waren im Rahmen einer einheitlichen Bestellung bestellt haben und die Ware bzw. Waren einheitlich geliefert wird bzw. werden;
b) an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die letzte Ware in Besitz genommen haben bzw. hat, wenn Sie mehrere Waren im Rahmen einer einheitlichen Bestellung bestellt haben und die Waren getrennt geliefert werden,
c) an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die letzte Teilsendung oder das letzte Stück in Besitz genommen haben bzw. hat, wenn Sie eine Ware bestellt haben, die in mehreren Teilsendungen oder Stücken geliefert wird. Wenn mehrere der vorstehenden Alternativen vorliegen, beginnt die Widerrufsfrist erst zu laufen, wenn Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht Beförderer ist, die letzte Ware oder letzte Teilsendung bzw. das letzte Stück in Besitz genommen haben bzw. hat.

Aus dem letzten Absatz ging bei der beanstandeten Belehrung hervor, was gelten soll, wenn mehrere Liefersituationen eintreten. Darin sah das Gericht einen Wettbewerbsverstoß.

Entscheidungsgründe liegen nicht vor, da es sich um eine Beschlussverfügung handelt, zu der üblicherweise keine Entscheidungsgründe ergehen. Ob IKEA in den Widerspruch gegangen ist, ist derzeit nicht bekannt.

Da die beanstandete kombinierte Widerrufsbelehrung gegenwärtig massenweise Verwendung findet, sollten Sie Ihre Widerrufsbelehrung überprüfen und gegebenenfalls anpassen lassen.

Wir stehen Ihnen für Anpassungen im Rahmen unserer Shopabsicerungsprogramme gerne zur Verfügung.