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Immobilienmakler, Vermieter, Verpächter und Leasinggeber von Immobilien, die eine Immobilienanzeige in kommerziellen Medien aufgeben, müssen seit dem 01. Mai 2014 bestimmte Pflichtangaben bei Immobilienanzeigen nach Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) berücksichtigen.

ACHTUNG: Lesen Sie diese veraltete Verordnung hier Energiesparverordnung-Lesefassung.

Verstöße dagegen können unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten abgemahnt werden. Die Verpflichtung zur Angabe der energetischen Angaben gilt sowohl für private, als auch für gewerbliche Anbieter.

Pflichtangaben bei Immobilienanzeigen – Hintergrund

Immobilienanzeigen müssen nunmehr exakte Angaben zum energetischen Zustand der angebotenen Immobilie enthalten. Die Angaben müssen sich dem Energieausweis oder auch Energiepass des Gebäudes oder der Immobilie entnehmen lassen.

Wettbewerbsrechtliche Abmahnungen lagen bereits vor. eine angeblich aus Panama City stammenden Firma Bunkering Logistic Inc. hat viele Betroffene wegen fehlerhafter Pflichtangaben bei Immobilienanzeigen nach der EnEV abgemahnt und damit vielen betroffenen Immobilienmaklern schon einen gehörigen Schrecken eingejagt. Die Abmahnwelle aber genau so schnell vorüber gewesen, wie sie bekonnen hat.

Pflichtangaben bei Immobilienanzeigen – Übersicht der Anforderungen

§ 16 Abs. 2 Satz 1 EnEV verlangt zukünftig in kommerziellen Immobilienanzeigen aus dem Energieausweis zu entnehmende Angaben, wenn dieser zum Zeitpunkt der Anzeige vorliegt:

  • Die Art des vorliegenden Energieausweises, also
    • Energiebedarfsausweis oder
    • Energieverbrauchsausweis
  • im Energieausweis genannter Wert des Endenergiebedarfs oder Endenergieverbrauchs,
  • im Energieausweis genannte wesentliche Energieträger für die Heizung des Gebäudes, z.B. Öl oder Gas,
  • das Baujahr von Wohngebäuden und die Energieeffizienzklasse
  • Strenge Anforderung bei Gewerbeimmobilien: Aus dem jeweiligen Energieausweis folgender Endenergiebedarf oder Endenergieverbrauch für Wärme und für Strom sind jeweils getrennt aufzuführen

Pflichtangaben bei Immobilienanzeigen – was ist zu beachten?

Wie ein Energieausweis für Wohngebäude auszusehen hat ergibt sich aus den Mustervorlagen gem. Anlage 6 der EnEV.

Wie ein Energieausweis für Nichtwohngebäude (Gewerbeimmobilien) auszusehen hat ergibt sich aus den Mustervorlagen gem. Anlage 7 der EnEV.

§ 16a EnEV

(1) Wird in Fällen des § 16 Absatz 2 Satz 1 vor dem Verkauf eine Immobilienanzeige in kommerziellen Medien aufgegeben und liegt zu diesem Zeitpunkt ein Energieausweis vor, so hat der Verkäufer sicherzustellen, dass die Immobilienanzeige folgende Pflichtangaben enthält:

1. die Art des Energieausweises: Energiebedarfsausweis oder Energieverbrauchsausweis im Sinne des § 17 Absatz 1 Satz 1,

2. den im Energieausweis genannten Wert des Endenergiebedarfs oder Endenergieverbrauchs für das Gebäude,

3. die im Energieausweis genannten wesentlichen Energieträger für die Heizung des Gebäudes,

4. bei Wohngebäuden das im Energieausweis genannte Baujahr und

5. bei Wohngebäuden die im Energieausweis genannte Energieeffizienzklasse.

Bei Nichtwohngebäuden ist bei Energiebedarfs- und bei Energieverbrauchsausweisen als Pflichtangabe nach Satz 1 Nummer 2 der Endenergiebedarf oder Endenergieverbrauch sowohl für Wärme als auch für Strom jeweils getrennt aufzuführen.

(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden auf den Vermieter, Verpächter und Leasinggeber bei Immobilienanzeigen zur Vermietung, Verpachtung oder zum Leasing eines Gebäudes, einer Wohnung oder einer sonstigen selbständigen Nutzungseinheit.

(3) Bei Energieausweisen, die nach dem 30. September 2007 und vor dem 1. Mai 2014 ausgestellt worden sind, und bei Energieausweisen nach § 29 Absatz 1 sind die Pflichten der Absätze 1 und 2 nach Maßgabe des § 29 Absatz 2 und 3 zu erfüllen.

Bei rechtlichen Fragen zum Thema Energieeinsparverordnung oder eingehenden Abmahnungen, steht Ihnen meine Kanzlei gerne für eine kostenlose Ersteinschätzung.


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